Paragraf 11 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs

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Das „Aushungern einer Zivilbevölkerung“ ist ein Kriegsverbrechen. Man findet es in einer langen Liste, die in Artikel 8, Absatz 2b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs steht – und ebenso übrigens in Paragraf 11 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs. Der Strafgerichtshof in Den Haag hält sich schon seit einigen Jahren für den Gazastreifen zuständig, selbst wenn der Staat Israel kein Mitglied dieses Gerichtshofs ist.

„Egal, ob das Ziel letztlich darin besteht, die Hamas-Kämpfer auszuhungern oder der Zivilbevölkerung Leid zuzufügen, ist es in jedem Fall eine Operation, die nicht klar unterscheidet zwischen Zivilisten und Kämpfern.“ Das, so der Völkerrechtler, verstoße schon gegen die zentrale Grundregel des humanitären Völkerrechts, niedergelegt in Artikel 48 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1949. Israel hat dieses Zusatzprotokoll zwar nie ratifiziert. Dennoch ist es bindend, als sogenanntes Völkergewohnheitsrecht.

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